Einkaufsbedingungen - Exepd-Explosionsschutz

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Einkaufsbedingungen

Infos
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Exepd GmbH Stand 02.01.2007

I Allgemeine Bedingungen

Für unsere sämtlichen Bestellungen gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Firma Exepd GmbH. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragsnehmers werden - auch wenn wir nicht im Einzelfall widersprechen - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben schriftlich unser ausdrückliches Einverständnis erklärt. Die Bestellungen erfolgen nur in Textform; mündlich oder telefonisch erteilte oder etwaige Änderungen werden erst durch Bestätigung in Textform gültig.

II Rechnungen

Die Rechnung ist, unabhängig von einem besonderen Lieferschein, sofort nach erfolgter Lieferung einzureichen; sie darf der Ware nicht beigepackt werden. Die Rechnungen und Lieferscheine müssen enthalten: Mitgeteilte Rechnungsanschrift des Bestellers, Bestellnummer, genaue Mengenangabe, Materialnummer und genaue Bezeichnung, Signum der Sendung, Gewicht und Verpackungsart.

III Zahlungen

Unsere Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang rein netto. Wir kommen nur in Verzug, auch bei kalendermäßiger Bestimmbarkeit der Zahlungstermine, wenn uns eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit zugeht. Im Falle unseres Zahlungsverzuges beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen 5 % p.a. vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugschadens durch den Lieferanten oder eines niedrigeren Verzugschadens durch uns.

IV Anlieferung und Gefahrübergang

Wenn nicht anders vorgegeben oder vereinbart, hat die Anlieferung an uns auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten frei Haus nach Lauda-Königshofen zu erfolgen.

V Gewährleistung

Der Lieferant haftet für alle Mängel der Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB/HGB. Werden wir von einem unserer Abnehmer wegen Mängeln einer Lieferung in Anspruch genommen, die auf Mängel der an uns gelieferten Ware zurückzuführen sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von der Haftung freizustellen. Das gilt auch für alle Fälle, in denen der Besteller von Dritten aufgrund der Produkthaftung in Anspruch genommen wird.

Mängelrügen sind rechzeitig erteilt, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach deren Feststellung geltend gemacht werden.

Unsere Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Mangelfreiheit der Lieferung.

Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.

VI Lieferung

Lieferumfang und Liefertermine werden von uns vorgeschrieben und sind genau einzuhalten. Etwaige Abweichungen sind uns unbeschadet sonstiger Rechte bei Erkennbarkeit mitzuteilen. Mehrlieferungen bzw. Teillieferungen bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung, ebenso Lieferfristüberschreitungen. Sind letztere ohne unsere Einwilligung erfolgt, sind wir - unbeschadet anderer Rechte - berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.

VII Versand von gefährlichen Gütern

Die Vorschriften für den Transport von Gefahrengütern sind unbedingt zu beachten. Der Lieferant haftet für alle aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden und ist verpflichtet, Exepd im Schadensfall auf erstes Anfordern von jeder Haftung freizustellen.

VIII Zeichnungen - Werkzeuge

Von uns oder für uns erstellte Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum, dürfen nur vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne unsere Einwilligung überlassen werden; sie sind auf unsere Anforderung unverzüglich zurückzugeben. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für Verlust und Beschädigung und jeden Missbrauch.

IX Gerichtsstand

Für alle aus unseren Bestellungen sich ergebenen Rechte und Verbindlichkeiten ist für beide Parteien  Lauda-Königshofen Erfüllungsort und Gerichtsstand.

X Sonstiges

Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle verarbeitet. Für sämtliche Aufträge gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des UN-Abkommens über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen. Bei unterschiedlicher Sprache der Vertragsurkunden ist maßgeblich die deutsche Fassung.

XI Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie der auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Verträge selbst nicht berührt.

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